Dipl.-Ing. (FH) Hans-Jürgen Haak
Ihr Partner für Fragen rund um das KFZ

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Kraftfahrzeugschäden und -bewertung

Schäden an einem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall sind der häufigste Grund für die Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen.
Grundsätzlich werden Schadengutachten in den Bereich Haftpflichtschaden- (Bereich Schadensersatzrecht) oder Kaskoschaden-Gutachten (Bereich Vertragsrecht) eingestuft.

Wird Ihr PKW, Motorrad, Transporter etc. von einem anderen Verkehrsteilnehmer verschuldet beschädigt, ist die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens erforderlich. Beschädigen Sie Ihr Fahrzeug selbst (Eigenverschulden) oder auf andere Art und Weise, ist die Erstellung eines Kaskoschadengutachtens angebracht oder erforderlich. In diesen Fällen ist die zuständige Versicherung weisungsbefugt und sollte zunächst kontaktiert werden.
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Kraftfahrzeugschäden und -bewertung

Schäden an einem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall sind der häufigste Grund für die Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen.
Grundsätzlich werden Schadengutachten in den Bereich Haftpflichtschaden- (Bereich Schadensersatzrecht) oder Kaskoschaden-Gutachten (Bereich Vertragsrecht) eingestuft.
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Wird Ihr PKW, Motorrad, Transporter etc. von einem anderen Verkehrsteilnehmer verschuldet beschädigt, ist die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens erforderlich. Beschädigen Sie Ihr Fahrzeug selbst (Eigenverschulden) oder auf andere Art und Weise, ist die Erstellung eines Kaskoschadengutachtens angebracht oder erforderlich. In diesen Fällen ist die zuständige Versicherung weisungsbefugt und sollte zunächst kontaktiert werden.

Kraftfahrzeugschäden und -bewertung

Schäden an einem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall sind der häufigste Grund für die Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen.
Grundsätzlich werden Schadengutachten in den Bereich Haftpflichtschaden- (Bereich Schadensersatzrecht) oder Kaskoschaden-Gutachten (Bereich Vertragsrecht) eingestuft.

Wird Ihr PKW, Motorrad, Transporter etc. von einem anderen Verkehrsteilnehmer verschuldet beschädigt, ist die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens erforderlich. Beschädigen Sie Ihr Fahrzeug selbst (Eigenverschulden) oder auf andere Art und Weise, ist die Erstellung eines Kaskoschadengutachtens angebracht oder erforderlich. In diesen Fällen ist die zuständige Versicherung weisungsbefugt und sollte zunächst kontaktiert werden.
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Haftpflichtschadengutachten

Ein Haftpflichtschadengutachten ist dann hilfreich, wenn Ihr Fahrzeug von einem anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft beschädigt wurde. Wenn der Unfallverursacher feststeht, ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Der Unfallverursacher ist lt. §249 BGB im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der unfallbedingt entstanden ist.

Der Geschädigte hat dem Schadenverursacher gegenüber die Wahl den Schaden durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder den erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.

Das Schadengutachten ist keine Voraussetzung, um Ihre Ansprüche beim Schadenverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend zu machen, erhöht aber zweifelsfrei die Erfolgschancen. Jedoch darf man nicht außer Acht lassen, dass das Gutachten des Sachverständigen nur den reinen Schaden am Fahrzeug betrifft. Oftmals sind neben dem Schadenhergang am Fahrzeug zusätzliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen und geltend zu machen.

Hierzu werden Anwaltskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc. gezählt. Um diese Ansprüche geltend zu machen, ist jedoch nicht der Kraftfahrzeugsachverständige befugt, sondern hierzu sollten andere Parteien wie Rechtsanwälte, Ärzte etc. dazu gezogen werden.

Folgende Ansprüche können grundsätzlich aus einem Schadenfall entstehen:

1
Finanzierungskosten
2
Abschlepp- und Bergungskosten
3
Sachschaden an anderen Gegenständen (Brille, Uhr, Kleidung, Ladung)
4
Sachverständigenkosten / Gutachterkosten

Folgeschäden die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen:

1
Anwaltskosten
2
Arztkosten
3
Entsorgung
4
Auslagenpauschale
5
Sachschaden am Fahrzeug
6
Haushaltsführungskosten
7
Ab- und Anmeldekosten
8
Verdienstausfall
9
Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall

Das sollten Sie im Schadenfall unbedingt beachten:

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Notieren Sie amtliches Kennzeichen, Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners, Adressen von Zeugen sowie Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten.
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Bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen, bei Personenschäden ist die Polizei unbedingt zu rufen.
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Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc.
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Fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.
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Bestehen Sie darauf, einen qualifizierten und unabhängigen KFZ- Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges zu beauftragen.
Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden den von Ihnen frei gewählten Sachverständigen abzulehnen. Die Kosten für den Sachverständigen können beim Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Nur bei einem, für den Laien erkennbaren Bagatellschaden, ist ein ausführliches Schadengutachten meist entbehrlich. Wir erstellen Ihnen in diesem Fall eine Reparaturkalkulation zur Abrechnung mit dem Versicherer.

Lassen Sie sich nicht auf unverbindliche Kostenvoranschläge einer Werkstatt oder hauseigene Sachverständige des Versicherers ein.

Das sollten Sie im Schadenfall unbedingt beachten:

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Notieren Sie amtliches Kennzeichen, Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners, Adressen von Zeugen sowie Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten.
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Bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen, bei Personenschäden ist die Polizei unbedingt zu rufen.
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Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc.
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Fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.
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Bestehen Sie darauf, einen qualifizierten und unabhängigen KFZ- Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges zu beauftragen.
Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden den von Ihnen frei gewählten Sachverständigen abzulehnen. Die Kosten für den Sachverständigen können beim Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Nur bei einem, für den Laien erkennbaren Bagatellschaden, ist ein ausführliches Schadengutachten meist entbehrlich. Wir erstellen Ihnen in diesem Fall eine Reparaturkalkulation zur Abrechnung mit dem Versicherer.

Lassen Sie sich nicht auf unverbindliche Kostenvoranschläge einer Werkstatt oder hauseigene Sachverständige des Versicherers ein.
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Hoheitliche Tätigkeiten im Auftrag der KÜS

Die KÜS ist als Überwachungsorganisation für den Bereich des Straßenverkehrs in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland amtlich anerkannt. Freiberufliche Kfz-Sachverständige und deren Angestellte sind bundesweit im Namen und Auftrag der KÜS tätig.

Dipl.-Ing. (FH) Hans-Jürgen Haak ist seit 1995 Mitglied der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V. (www.kues.de) und kann Ihnen die folgenden Dienstleistungen anbieten:
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Hoheitliche Tätigkeiten im Auftrag der KÜS

Die KÜS ist als Überwachungsorganisation für den Bereich des Straßenverkehrs in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland amtlich anerkannt. Freiberufliche Kfz-Sachverständige und deren Angestellte sind bundesweit im Namen und Auftrag der KÜS tätig.

Dipl.-Ing. (FH) Hans-Jürgen Haak ist seit 1995 Mitglied der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V. (www.kues.de) und kann Ihnen die folgenden Dienstleistungen anbieten:

Hauptuntersuchungen

Was man dazu wissen sollte!
Die Hauptuntersuchung (HU) ist einer der größten Garanten der Verkehrssicherheit. In der Regel steht die verpflichtende Überprüfung alle zwei Jahre an.
Dabei werden alle sicherheitsrelevanten Bauteile und Funktionen des Fahrzeugs untersucht. Auf eine erfolgreiche Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO erhält das Kraftfahrzeug eine neue Plakette.

Untersuchungen nach §5 FZV (Mängelkarte)

Mängelkarte bei nicht zulässigen Bauteilen oder Umbauten
Die Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei können Fahrzeugbesitzer dazu auffordern, ihr Kfz auf Vorschriftsmäßigkeit überprüfen zu lassen, wenn begründete Zweifel an der Zulässigkeit bestehen. Die erkannten Mängel werden auf einer Mängelkarte verzeichnet und müssen abgestellt werden.

Die Abstellung der Mängel muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution, bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. 

Untersuchungen nach BOKraft § 41

Spezielle Hauptuntersuchung für Taxen, Mietwagen und Busse
Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen.

Dies bedeutet, dass Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. (§ 41 BOKraft)

Untersuchungen nach BOKraft § 42

Außerordentliche Hauptuntersuchung für Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse
Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen muss vom Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs veranlasst werden. Der Untersuchungsbericht – bei Kraftomnibussen das Prüfbuch – muss der Genehmigungsbehörde danach unverzüglich vorgelegt werden.

Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO

Tuning und Eintragungen
Ob optische Veredelung des Fahrzeugs oder praktische Umbauten – sobald ein Fahrzeug baulich verändert wird, muss es in der Regel zur Abnahme vorgeführt werden. Tuningmaßnahmen wie der Einbau eines Gewindefahrwerkes oder einer neuen Abgasanlage gehören hier ebenso dazu wie Umbauten zur Erdgasnutzung oder der Einbau eines verbrauchreduzierenden Chips. Die Änderungen am Fahrzeug müssen laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) überprüft und abgenommen werden.

Oldtimergutachten

H-Kennzeichen zur Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes
Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Der Prüfingenieur stellt im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht. Entspricht das Fahrzeug den Bedingungen, wird es als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes bewertet und darf ein H-Kennzeichen erhalten.

Tempo-100-Plakette

Mit Ihrem Gespann bis zu 100 km/h schnell fahren
Gespanne wie Anhänger oder Caravans dürfen regulär nur bis zu 80 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren. Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen bis zu 100 km/h fahren zu dürfen. Dazu kann Ihr KÜS-Prüfingenieur vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers überprüfen und für Sie eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle erstellen.
Die benötigten Massen für das jeweilige Zugfahrzeug können Sie mittels unseres Tempo-100-Rechners bestimmen.

Feinstaubplakette

Was man dazu wissen sollte!
Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen – nutzen Sie einfach unseren Feinstaubrechner.

Gasbetriebene Kfz

Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge
An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt.

Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Diese wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) – absolviert werden. Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen, auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.

Gassystemeinbauprüfung

Gassystemeinbauprüfung für Umrüstungen
Die GSP ist die Gassystemeinbauprüfung für Kraftfahrzeuge, die auf Gasantrieb umgerüstet wurden. Die Gassystemeinbauprüfung wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt. Eine Anlage nach der Regelung ECE-R115 ist erkennbar an der Genehmigungsnummer der Anlage: z. B. R115-000001. Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem technischen Dienst durchgeführt wird.

Untersuchungen nach UVV (Unfallverhütungsvorschriften)

Werkzeuge und Maschinen in Ihrem Betrieb sollten in perfektem Zustand sein. Sie dürfen keinerlei Gefährdung für die Mitarbeiter darstellen. Die Berufsgenossenschaften haben hier sehr strenge Richtlinien erlassen. Zum Beispiel elektrisch betriebene Rolltore und Hebebühnen sowie bestimmte Fahrzeuge müssen regelmäßig auf ihren arbeitssicheren Zustand beurteilt werden.

Diese Arbeit übernehmen wir gern für Sie.
IFK - Emden - Untersuchungen nach UVV

Ingenieurbüro für KFZ-Technik

Dipl.-Ing. (FH) Hans-Jürgen Haak
Anton-Bruckner-Straße 9
26721 Emden


Telefon: +49 4921 979727
Mobil: +49 177 4553539
Telefax: +49 4921 979551
E-Mail: info@ifk-emden.de

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